(1) Diese Verordnung legt die Anforderungen fest, die für die nachfolgend angeführten Messgeräte für das erstmalige Inverkehrbringen und/oder für die erstmalige Inbetriebnahme für Messaufgaben eingehalten werden müssen, sofern sie der Eichpflicht unterliegen:
1. Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind;
2. Gaszähler und Mengenumwerter;
3. Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch;
4. Wärmezähler;
5. Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser;
6. Selbsttätige Waagen;
7. Taxameter;
8. Maßverkörperungen (verkörperte Längenmaße und Ausschankmaße);
9. Messgeräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen.
(2) Wird die Konformität eines Messgerätes im Rahmen dieser Verordnung festgestellt, dann gelten diese Messgeräte als erstgeeicht und dürfen im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet und/oder bereitgehalten werden.
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