(1) Die Wirtschaftsakteure nennen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich und Vermessungswesen auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
a) von denen sie ein Messgerät bezogen haben;
b) an die sie ein Messgerät abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 zehn Jahre ab dem Bezug des Messgerätes sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Messgerätes vorlegen können.
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