BundesrechtVerordnungenFestlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen§ 8

§ 8Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

In Kraft seit 20. April 2016
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Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 4, wenn er ein Messgerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Messgerät so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung oder den Eichvorschriften beeinträchtigt werden kann.

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