(1) Die Hersteller gewährleisten, dass Messgeräte, die sie in Verkehr bringen und die im Rahmen der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet werden sollen, gemäß den wesentlichen Anforderungen der entsprechenden Eichvorschriften entworfen und hergestellt wurden.
(2) Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen gemäß Anhang 1 Z 1.3 lit. c und führen das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 durch oder lassen es durchführen. Wurde mit diesem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein Messgerät den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung und den Eichvorschriften entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung sowie die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß § 13 an.
(3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung ab dem Inverkehrbringen des Messgerätes über einen Zeitraum von zehn Jahren auf.
(4) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Messgerätes oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Messgerätes verwiesen wird, sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts des von einem Messgerät ausgehenden Risikos als zweckmäßig betrachtet wird, Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Messgeräten, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Messgeräte und der Rückrufe von Messgeräten und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(6) Die Hersteller stellen sicher, dass Messgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation gemäß den entsprechenden Eichvorschriften tragen und bringen die dafür vorgesehenen Aufschriften an.
(7) Die Hersteller haben die Aufschriften gemäß § 7 Abs. 4 MEG an Messgeräten anzubringen, die nicht im Rahmen der Eichpflicht verwendet werden oder verwendet werden sollen.
(8) Sind an einem Messgerät Einrichtungen vorhanden oder ist das Messgerät an Einrichtungen angeschlossen, die nicht im Rahmen der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet werden oder verwendet werden sollen, so bringen die Hersteller an jeder dieser Einrichtung das Symbol für die Verwendungsbeschränkung gemäß § 15 an.
(9) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der sie erreicht werden können, auf dem Messgerät an. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, an der der Hersteller erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in deutscher Sprache anzugeben.
(10) Die Hersteller stellen sicher, dass dem Messgerät eine Betriebsanleitung und Informationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache verfasst sind. Diese Betriebsanleitungen und Informationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
(11) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Messgerät nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder den Eichvorschriften entspricht, ergreifen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Konformität dieses Messgerätes herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Messgerät Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie das Messgerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Als zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu informieren.
(12) Die Hersteller stellen entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf deren jeweils begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Messgerätes mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Messgeräten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
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