(1) Die wesentlichen Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen sowie die Aufschriften sind durch die Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen betreffend nichtselbsttätige Waagen festgelegt.
(2) Sind an einer nichtselbsttätigen Waage Einrichtungen vorhanden oder ist die nichtselbsttätige Waage an Einrichtungen angeschlossen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Maß- und Eichgesetzes fallen, so gelten die wesentlichen Anforderungen nicht für diese Einrichtungen.
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