(1) Diese Verordnung tritt mit 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend nichtselbsttätige Waagen, BGBl. Nr. 751/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2010, außer Kraft.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung können Stellen gemäß § 17 benannt werden.
(3) Benannte Stellen dürfen keine Bescheinigungen für die CE-Kennzeichnung im Rahmen dieser Verordnung vor dem 20. April 2016 ausstellen.
(4) Ein Inverkehrbringen oder eine Inbetriebnahme von Messgeräten, die gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind, vor dem 20. April 2016 ist unzulässig.
(5) § 1 Abs. 2, § 2 Z 12, § 4 Abs. 11 und 12, § 6 Abs. 3, 9 und 11, § 7 Abs. 3, 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 bis 5, 7 und 8, § 22 Abs. 1 und 3 und § 23 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2023 treten an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
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