(1) Unbeschadet des § 21 ist der betreffende Wirtschaftsakteur vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dazu aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls es einen der folgenden Fälle feststellt:
1. Die CE-Kennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von § 14 dieser Verordnung angebracht;
2. die CE-Kennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
3. die Aufschriften nach § 4 Abs. 6 bis 8 wurden nicht angebracht oder unter Nichteinhaltung von § 4 Abs. 6 bis 8 angebracht;
4. die Kennnummer der notifizierten Stelle — falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war — wurde unter Nichteinhaltung von § 14 angebracht oder wurde nicht angebracht;
5. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
6. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
7. die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
8. die in § 4 Abs. 9 oder § 6 Abs. 5 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
9. eine andere Verwaltungsanforderung nach § 4 oder § 6 ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Messgerätes auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
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