Das in § 4 Abs. 8 genannte Symbol für die Verwendungsbeschränkung besteht aus einem Quadrat mit einer Kantenlänge von mindestens 25 mm, das als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal durchkreuzt ist. Dieses ist gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.
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