BundesrechtVerordnungenFestlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen§ 14

§ 14Anbringung der CE-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung

In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date

(1) Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sind gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Messgerät oder seinem Kennzeichnungsschild anzubringen.

(2) Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sind vor dem Inverkehrbringen des Messgerätes anzubringen.

(3) Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung steht unmittelbar hinter der CE-Kennzeichnung.

(4) Hinter der CE-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung steht/stehen die Kennnummer(n) der notifizierten Stelle(n), die in Phase der Fertigungskontrolle gemäß Anhang 1 tätig war(en).

(5) Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.

(6) Hinter der CE-Kennzeichnung, der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.

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