(1) Die Bewertung der Konformität eines Messgerätes mit den Anforderungen der entsprechenden Eichvorschriften erfolgt nach einem vom Hersteller auszuwählenden Konformitätsbewertungsverfahren, wie folgt:
1. Modul B nach Anhang 1 sowie nachfolgend entweder Modul D nach Anhang 1 oder Modul F nach Anhang 1;
2. Modul G nach Anhang 1.
(2) Messgeräte, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, müssen jedoch nicht verpflichtend dem Verfahren nach Modul B nach Anhang 1 unterzogen werden. Für diejenigen Messgeräte bei denen Modul B nach Anhang 1 nicht zutrifft, ist Modul D1 nach Anhang 1 oder Modul F1 nach Anhang 1 anzuwenden.
(3) Wird eine gemäß § 16 notifizierte Stelle tätig, dann sind Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren entweder in Deutsch oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache abzufassen.
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