(1) Diese Verordnung gilt für alle nichtselbsttätigen Waagen, im Folgenden auch „Messgeräte“ genannt, und legt die Anforderungen fest, die für das erstmalige Inverkehrbringen und/oder für die erstmalige Inbetriebnahme eingehalten werden müssen.
(2) Wird die Konformität einer nichtselbsttätigen Waage im Rahmen dieser Verordnung festgestellt, dann gilt dieses Messgerät als erstgeeicht und darf im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG), verwendet oder bereitgehalten werden.
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