(1) Im Bereich der Elektrizitätswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 17 zu veröffentlichen.
(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:
1. Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an elektrischer Energie (Betriebsstatistik);
2. Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber und Erzeuger (Bestandsstatistik);
3. Statistik über das Marktgeschehen (Marktstatistik);
4. Statistik über die erneuerbaren Energieträger (Statistik über erneuerbare Energieträger);
5. Statistik über die Förderung von erneuerbaren Energieträgern (Ökostromförderstatistik) gemäß dem Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012 (ÖSG 2012);
6. Statistiken über die Versorgungsqualität (Ausfall- und Störungsstatistik sowie Statistik über die Spannungsqualität);
7. Statistik über die Nichtverfügbarkeit von Kraftwerken (Nichtverfügbarkeitsstatistik).
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