§ 6 Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen — Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz
Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzuweisen.