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Bundesrecht
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Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
§ 2
§ 2
In Kraft seit 16. Dezember 2015
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§ 2 — Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
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Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 1.
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