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Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
§ 4
§ 4
In Kraft seit 01. Januar 2016
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§ 4 — Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
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Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
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