BundesrechtVerordnungenFestsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date

§ 1

(1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 198/1972, BGBl. Nr. 646/1974, BGBl. Nr. 368/1977, BGBl. Nr. 144/1981, BGBl. Nr. 102/1985, BGBl. Nr. 491/1990, BGBl. Nr. 224/1994, BGBl. II Nr. 227/2001 und BGBl. II Nr. 379/2007, als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen wird ein weiterer Zuschlag von 12 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.

Anlage

Anl. 1

1. In § 23a RATG beträgt die Erhöhung der Entlohnung bei
a) Einbringung des das Verfahren einleitenden Schriftsatzes im elektronischen Rechtsverkehr 4,10 Euro;
b) Einbringung weiterer Schriftsätze im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs 2,10 Euro;
c) Übermittlung sämtlicher Urkunden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr 7,90 Euro.
2. Nach Tarifpost 1 beträgt die Entlohnung
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro 3,50 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro 4,90 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 6,20 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro 7,00 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro 7,60 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro . 9,20 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro . 12,30 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro 13,40 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 14,90 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro 17,90 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 22,10 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro 29,20 Euro,
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 3,50 Euro
mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um 3,50 Euro
mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies
vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro 0,1 vT,
über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro 0,05 vT,
jedoch nie mehr als 260,10 Euro.
3. Nach Tarifpost 2 Abschnitt I beträgt die Entlohnung
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro 14,90 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro 22,10 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 29,20 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro 32,20 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro 36,40 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 43,70 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro 58,10 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro 65,50 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 72,50 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro 87,10 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 108,50 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro 144,80 Euro,
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 14,90 Euro
mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um 14,90 Euro
mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies
vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro 0,5 vT,
über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro 0,25 vT,
jedoch nie mehr als 1 298,50 Euro.
4. In der Tarifpost 2 Abschnitt II letzter Absatz lauten die
Höchstbeträge 1 298,50 Euro
beziehungsweise 649,40 Euro.
5. In den Anmerkungen zu Tarifpost 2 lauten die Höchstbeträge
in der Z 2 7,60 Euro
und in der Z 3 14,90 Euro.
6. Nach Tarifpost 3 A Abschnitt I beträgt die Entlohnung
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro 29,20 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro 43,70 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 58,10 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro 64,00 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro 72,50 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 87,10 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro 115,90 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro 130,10 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro . 144,80 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro 173,50 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 216,80 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro 288,80 Euro,
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro für je
angefangene weitere 1 450 Euro um 29,20 Euro
mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um 29,20 Euro
mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies
vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro 1 vT,
über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro 0,5 vT,
jedoch nie mehr als 17 308,80 Euro.
7. In der Tarifpost 3 A Abschnitt II lauten die Höchstbeträge
im vorletzten Absatz 17 308,80 Euro
und im letzten Absatz . 8 654,50 Euro.
8. Nach Tarifpost 3 B Abschnitt I beträgt die Entlohnung
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro 36,40 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro 54,50 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro . 72,50 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro 80,00 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro . 90,50 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 108,50 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro . 144,80 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro 162,60 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 180,70 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro 216,80 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro . 270,80 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro 361,00 Euro,
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 36,40 Euro
mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um 36,40 Euro
mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies
vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro 1,25 vT,
über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro 0,625 vT,
jedoch nie mehr als 21 636,00 Euro
9. In der Tarifpost 3 B Abschnitt II lauten die Höchstbeträge
im zweiten Absatz . 21 636,00 Euro
und im dritten Absatz 10 818,10 Euro.
10. Nach Tarifpost 3 C Abschnitt I beträgt die Entlohnung
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro 43,70 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro . 65,50 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 87,10 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro 95,80 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro 108,50 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro . 130,10 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro . 173,50 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro 195,30 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 216,80 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro 260,10 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 325,00 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro 433,00 Euro,
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 43,70 Euro
mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um 43,70 Euro
mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies
vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro 1,5 vT,
über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro 0,75 vT,
jedoch nie mehr als 25 963,10 Euro.
11. In der Tarifpost 3 C Abschnitt II lauten die Höchstbeträge
im zweiten Absatz 25 963,10 Euro
und im dritten Absatz 12 981,60 Euro.
12. In den Anmerkungen zur Tarifpost 3 lauten die Höchstbeträge
in der Z 2 14,90 Euro
und in der Z 3 29,20 Euro.
13. Nach Tarifpost 4 Abschnitt I beträgt die Entlohnung
nach der Z 1 lit. a 153,80 Euro
sowie nach der Z 1 lit. b und der Z 2 256,30 Euro.
14. In den Anmerkungen zur Tarifpost 4 lauten die Höchstbeträge
in der Z 1 7,60 Euro
beziehungsweise 14,90 Euro
und in der Z 2 14,90 Euro
beziehungsweise 29,20 Euro.
15. Nach Tarifpost 5 beträgt die Entlohnung
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro 3,50 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro 4,60 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro 5,20 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 6,20 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro 7,60 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 2 910 Euro 9,00 Euro,
über 2 910 Euro für je angefangene weitere 1 450 Euro um 2,70 Euro
mehr, jedoch nie mehr als 87,10 Euro.
16. In der Tarifpost 6 lautet der Höchstbetrag 173,50 Euro.
17. In der Tarifpost 7 lauten die Höchstbeträge im Abs. 1 173,50 Euro
beziehungsweise 346,70 Euro.
18. Nach Tarifpost 8 Abs. 1 beträgt die Entlohnung
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro 12,30 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro 17,90 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro 23,70 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 29,20 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro 43,70 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 20 670 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 9,20 Euro
mehr,
über 20 670 Euro bis einschließlich 21 800 Euro um 9,20 Euro
mehr,
über 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 450 Euro um 4,90 Euro
mehr,
jedoch nie mehr als 577,40 Euro
für die halbe Stunde.
19. In der Tarifpost 8 Abs. 2 lautet der Höchstbetrag 231,10 Euro.
20. In der Tarifpost 9 Z 1 lit. c lautet der Betrag. 14,90 Euro,
in der Z 4 28,20 Euro.