BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016

In Kraft seit 28. November 2015
Up-to-date

Art. 1

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 mit 1,012 festgesetzt.