BundesrechtVerordnungenÜberwachungsprogramme-Verordnung 2015§ 5

§ 5Kosten

In Kraft seit 17. Oktober 2015
Up-to-date

Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungsprogramme sowie für die Antibiotikaresistenz-Testungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen.

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