(1) Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von in § 1 Z 2 genannten Tieren müssen diese von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben.
(2) Bei der Schlachtung oder Tötung muss die Person, welche die Schlachtung oder Tötung durchführt, über ausreichende Grundkenntnisse verfügen, sodass gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Abs. 1 eingehalten werden.
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