(1) Als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gelten die in Anhang D genannten Ausbildungen.
(2) Einer Person, die eine dem Sachkundenachweis gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert hat, ist auf Antrag ein Sachkundenachweis von der zuständigen Behörde auszustellen.
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