§ 7 Dem Sachkundenachweis gleichwertige Qualifikationen — Tierschutz-Schlachtverordnung
Gliederung
2. Abschnitt Durchführungsbestimmungen zu Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
§ 7 Dem Sachkundenachweis gleichwertige Qualifikationen
Rückverweise
(1) Als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gelten die in Anhang D genannten Ausbildungen.
(2) Einer Person, die eine dem Sachkundenachweis gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert hat, ist auf Antrag ein Sachkundenachweis von der zuständigen Behörde auszustellen.
Keine Ergebnisse gefunden