§ 4 Schulungsunterlagen — Tierschutz-Schlachtverordnung
Gliederung
2. Abschnitt Durchführungsbestimmungen zu Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
§ 4 Schulungsunterlagen
Rückverweise
Die Schulungsunterlagen sind von den in § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes genannten Stellen dem Bundesministerium für Gesundheit zur Durchsicht vorzulegen.
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