(1) Fische, Frösche, Krusten- und Schalentiere sind gemäß Anhang B aufzubewahren, zu schlachten und zu töten.
(2) Futtertiere sind gemäß Anhang C zu töten. Für die Tötung von nicht in Anhang C genannten Tieren zur Verfütterung an Zootiere sind die tierartenspezifischen Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise