(1) Proben, die auf TSE untersucht werden sollen, sind entsprechend den Vorgaben gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie den Methoden und Protokollen in der jeweils aktuellen Ausgabe des OIE-Handbuchs zu nehmen. Dabei ist auch darauf zu achten, dass für allfällige Testwiederholungen ausreichend Material vorhanden ist. Liegen entsprechende Methoden und Protokolle nicht vor, so haben die Probenahmen in einer für die ordnungsgemäße Durchführung der Tests geeigneten Weise, welche vom Nationalen Referenzlabor für TSE vorzugeben ist, zu erfolgen. Dabei sind auch die Vorgaben und Leitlinien des gemeinschaftlichen TSE-Referenzlabors zu berücksichtigen. Jede Probe ist so zu kennzeichnen, dass die Identität des beprobten Tieres eindeutig feststellbar ist.
(2) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Laboruntersuchungen sind im Anhang 4 geregelt.
(3) Die Untersuchungsstellen haben Proben, welche gemäß Anhang 1 Z 1 bis 4 vorgeschrieben sind, vorrangig zu untersuchen.
(4) Das Nationale Referenzlabor für TSE hat mittels geeigneter Untersuchungen zur Bestätigung der Identität gemäß Anhang 2 Pkt. VII festzustellen, ob die positiv befundete Gehirnprobe genetisch mit der Muskelprobe und der Probe, die vom mittels Ohrmarke gekennzeichneten zugehörigen Ohr stammt, übereinstimmt.
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