(1) Für die Einsendungen von Proben, die nicht direkt im VIS oder im SFU-System erfasst werden können, werden Zuständigkeiten, Art und Inhalt der Datenerfassung bzw. -übermittlung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
(2) Die Vorgaben für die Ausgestaltung von Berichten, von Erklärungen der Verfügungsberechtigten, von Meldungen und gegebenenfalls von Proben-Begleitscheinen im Zuge der TSE-Untersuchungen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
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