(1) Der Bund trägt die Kosten für TSE-Untersuchungen an Schafen und Ziegen gemäß Anhang 1 Z 1, Z 2 lit. a, Z 3, Z 4 lit. a, c, d und f.
(2) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Kosten für TSE-Untersuchungen an Schafen und Ziegen gemäß Anhang 1 Z 2 lit. b, Z 4 lit. b und e und Z 5 zu tragen.
(3) Die Kosten für die genetische Identifizierung gemäß Anhang 2 Pkt. VII sowie für die Genotypisierung gemäß § 15 sind bei widerrechtlicher Einbringung von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zu tragen.
(4) Die Kosten für die gemäß § 19 durchgeführten Untersuchungen sind vom Bund zu tragen.
(5) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen auf eigene Kosten zu sorgen.
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