(1) Bei Vorliegen nicht negativer Untersuchungsergebnisse hat der Landeshauptmann unverzüglich epidemiologische Erhebungen sowie ergänzende Laboruntersuchungen nach den Vorgaben des Nationalen Referenzlabors zur Feststellung, ob ein Verdacht auf das Vorliegen von Brucellose besteht, durchführen zu lassen.
(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit
1. unverzüglich mitzuteilen, wenn nicht negative Untersuchungsergebnisse festgestellt werden und
2. im Fall der Z 1 die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen nach Abs. 1 sowie die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich bekannt zu geben und
3. jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Abs. 1 zu übermitteln.
Diesen Mitteilungs- und Berichtspflichten wird auch durch unverzügliche und ordnungsgemäße Eintragung der oben genannten Informationen im VIS entsprochen.
(3) Wird aufgrund des Ergebnisses der Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei Schafen oder Ziegen Brucellose oder ein Verdacht auf das Vorliegen von Brucellose festgestellt, so ist gemäß den Bestimmungen der Brucellose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, vorzugehen. Ein Verdacht ist jedenfalls gegeben wenn eine Probe in mehr als einem verwendeten Untersuchungsverfahren im Nationalen Referenzlabor positiv reagiert.
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