Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
2. Bestand: die Gesamtheit der Schafe und Ziegen eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt;
3. Betrieb: Tierhaltungsbetrieb gemäß § 1 Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, einschließlich Besamungsstationen, Sammelstellen, Handelseinrichtungen und Aufenthaltsorte, mit Ausnahme von tierärztlichen Ordinationen und Tierkliniken, solange dort keine Aufstallung erfolgt;
4. Inverkehrbringen: das Verbringen eines Tieres
- auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
- in einen anderen Betrieb oder zum Deckgeschäft oder
- auf Gemeinschaftsweiden und andere Weiden, ausgenommen die direkte Verbringung des Tieres auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Schafen und Ziegen anderer Betriebe mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
5. OIE: World Organisation for Animal Health (Internationale Organisation für Tiergesundheit);
6. OIE-Handbuch: OIE Diagnosehandbuch (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals);
7. Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);
8. SFU-System: das gemäß § 8 Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2012, eingerichtete Schlachthofrückmeldesystem;
9. Tiere: Schafe und Ziegen;
10. Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Z 3 verantwortlich sind;
11. TSE: Transmissible Spongiforme Enzephalopathie, eine Form hiervon ist die Scrapie (klassische und atypische Scrapie gemäß der Fall-Definition laut Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001);
12. TSE-Schnelltest: Verfahren gemäß Anhang X Kapitel C Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;
13. VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, eingerichtete elektronische Veterinärregister;
14. Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen).
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