(1) Die blutserologischen Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der AGES durchzuführen. Nähere Bestimmungen sind im Anhang 5 festgelegt.
(2) Das Nationale Referenzlabor für Brucellose ist die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling. Nähere Bestimmungen sind im Anhang 6 festgelegt.
(3) Nicht negative Proben sind zur endgültigen Beurteilung an das Nationale Referenzlabor für Brucellose zu übermitteln.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise