BundesrechtVerordnungenSchaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung§ 15

§ 15Ausnahmen für Schafe mit bestimmtem Genotyp

In Kraft seit 01. November 2015
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Die Maßnahmen und Beschränkungen nach §§ 13 und 14 sind aufzuheben, wenn feststeht, dass die betroffenen Schafe den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR besitzen, im Fall von Eizellen und Samen, wenn diese nachweislich von Schafen mit dem Genotyp ARR/ARR stammen oder bei Schaf-Embryonen mit einem ARR-Allel. Im Fall des § 13 ist dieser Nachweis mittels amtlicher Untersuchung auf Kosten der Tierhalterin bzw. des Tierhalters zu führen.

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