BundesrechtVerordnungenSchaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung4. Hauptstück Erhaltung des Gesundheitsstatus hinsichtlich der klassischen Scrapie in österreichischen Betrieben§ 14

§ 14Bestimmungen für Betriebe mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen aus bestimmten Herkunftsbetrieben

In Kraft seit 01. November 2015
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