BundesrechtVerordnungenSchaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung§ 13

§ 13Beschränkungen für Betriebe, die Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen entgegen den bestehenden Bestimmungen eingebracht haben

Up-to-date