BundesrechtVerordnungenSchaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-VerordnungAnl. 5

Anl. 5

In Kraft seit 01. November 2015
Up-to-date

1. Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet,

a) regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem Ringversuch teilzunehmen;

b) nachzuweisen, dass der Ringversuch erfolgreich abgeschlossen wurde und allenfalls innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor gesetzten Frist entsprechende Korrekturmaßnahmen durchgeführt wurden;

c) nachzuweisen, dass keine sonstigen bedeutenden Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht bzw. nicht mehr gewährleistet ist und

d) die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit oder des Nationalen Referenzlabors angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderungen) vorzulegen.

2. Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen von Proben ins VIS einzutragen und – sofern bei der Probeneinsendung entsprechende elektronische Systeme (VIS und SFU-System) nicht zur Verfügung stehen – gegebenenfalls zusätzliche erforderliche Daten zur korrekten Abbildung der vorgenommenen Untersuchungen elektronisch an das VIS zu übermitteln.

3. Erfüllt die Untersuchungsstelle eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen gemäß Z 1 und 2 nicht, so kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit nach Bericht des Nationalen Referenzlabors die Berechtigung zur Durchführung von Untersuchungen auf Brucella melitensis bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes entziehen.

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