Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in § 1 vorgeschriebene Lehrpraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Lehrpraxis mindestens im halben Ausmaß erfüllen. Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in den §§ 2 bis 6 vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt.
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