BundesrechtVerordnungenPraxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen§ 6

§ 6Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, sowie Verwendung an Berufsschulen

In Kraft seit 01. April 2017
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