(1) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (§ 38 Abs. 3 VBG), ausgenommen Bildungsanstalten, ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
1. in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement, wenn der Bachelorgrad gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a VBG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
2. in den übrigen Fällen im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.
(2) Bei einer Verwendung
1. in Unterrichtsgegenständen der Fachgruppen I und II sowie
2. in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen (§ 3 Abs. 3 LVG)
ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
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