BundesrechtVerordnungenPraxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen§ 5

§ 5Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinstieg)

In Kraft seit 14. Oktober 2015
Up-to-date