BundesrechtVerordnungenPraxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen§ 4

§ 4Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

In Kraft seit 01. April 2017
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