(1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung nicht angeboten wird (§ 38 Abs. 3 VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
1. bei Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie in Officemanagement mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
2. bei Verwendungen in anderen fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen mindestens im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung.
(2) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
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