(1) Bei einer Verwendung als Praxislehrperson an der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (§ 38 Abs. 2 Z 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948) ist eine Lehrpraxis mindestens im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
(2) Die Lehrpraxis gemäß Abs. 1 ist zurückzulegen:
1. bei Verwendungen an einer Praxisschule für die Volksschule: an Volksschulen oder Sonderschulen,
2. bei Verwendungen an einer Praxisschule für die Neue Mittelschule: an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen, an Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen oder an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen.
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