BundesrechtVerordnungenAbgeltungsV HaushaltsverpackungenAnl. 2

Anl. 2

In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date

Alle Berechnungen erfolgen grundsätzlich getrennt nach Sammelkategorien.

Basis für die Berechnung der Gesamterfassungsmasse ist die Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen (TM).

Die Gesamterfassungsmasse (GEM) wird erreicht durch

die Masse aus der getrennten haushaltsnahen Sammlung (gSM),

die Zukaufsmasse von mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (ZM) und

die Abgeltungsmasse von mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (AM).

Bei der Feststellung der Masse der getrennten haushaltsnahen Sammlung sind Fremdstoffe und Stoffe, die nicht der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, unterliegen, nicht zu berücksichtigen.

Die Zukaufsmasse wird durch Analysen vor und nach der jeweiligen Umstellung erhoben.

Die Abgeltungsmasse ist jährlich zu errechnen und bildet die Basis für die Abgeltung von – über die Zukaufsmasse hinausgehenden – Verpackungsmassen in den gemischten Siedlungsabfällen. Dafür sind die Teilnahmemassen des vorangegangenen Kalenderjahres und die Massen der getrennt gesammelten Verpackungen je Sammelkategorie des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen. Die Berechnung erfolgt erstmals 2017 an Hand der Daten von 2016.

Die bundesweite Gesamterfassungsmasse (GEM) je Sammelkategorie errechnet sich durch Multiplikation der Teilnahmemassen aller Sammel- und Verwertungssysteme (TM) und der in § 4 festgelegten Gesamterfassungsquoten (GEQ).

GEM = TM x GEQ

Die insgesamt abzugeltende Verpackungsmasse (AM) in den gemischten Siedlungsabfällen ergibt sich aus der Gesamterfassungsmasse (GEM) abzüglich der getrennt gesammelten Verpackungen (getrennte Sammelmasse – gSM) und abzüglich der Zukaufsmasse (ZM).

AM = GEM – (gSM + ZM)

Die Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen gemäß § 3 (VM§3), reduziert um die Zukaufsmasse (ZM), ergibt jene Masse an Verpackungen in den gemischten Siedlungsabfällen, die maximal abgegolten werden kann. Sie bildet somit das maximal mögliche Abgeltungspotential (AP).

AP = VM§3 – ZM

Die bundesweit einheitliche Abgeltungsquote (AQ) je Sammelkategorie definiert, wieviel Prozent vom Abgeltungspotential durch die Abgeltung finanziert werden sollen. Die Abgeltungsquote kann maximal 100% betragen.

Die Abgeltungsquote errechnet sich durch Division der Abgeltungsmasse (AM) durch das Abgeltungspotential (AP).

AQ = AM / AP

Berechnung des Abgeltungspotentials je Bundesland:

Die Masse der im Bundesland gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen gemäß Anhang 1 (VM§3 BL ), reduziert um die Zukaufsmasse des Bundeslandes (ZM BL ), ergibt jene Masse an Verpackungen in den gemischten Siedlungsabfällen im Bundesland, die maximal abgegolten werden kann. Sie bildet somit das maximal mögliche Abgeltungspotential im jeweiligen Bundesland (APBL).

AP BL = VM§3 BL – ZM BL

Berechnung der abzugeltenden Masse je Bundesland:

Die abzugeltende Masse im jeweiligen Bundesland (AM BL ) errechnet sich aus dem Abgeltungspotential des Bundeslandes multipliziert mit der bundesweit einheitlichen Abgeltungsquote (AQ).

AMBL = APBL x AQ

Die Basismasse ist jene Masse, die in einem Bundesland durch getrennte Sammlung zumindest zu erreichen ist, um die Abgeltungsmasse vollständig abgegolten zu bekommen.

Die Grundlage für die Berechnung der Basismasse in einem Bundesland bildet die gesamte Marktinputmasse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie eines Bundeslandes. Diese Marktinputmasse setzt sich zusammen aus der getrennt gesammelten Masse im Bundesland (gSM BL ) und der mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungsmasse im Bundesland (VM§3 BL ).

Für die Berechnung der Basismasse sind folgende Basisquoten je Schicht und Sammelkategorie heranzuziehen:

Basisquoten Papier Glas Metall LVP
Schicht 1 42% 48% 27% 24%
Schicht 2 56% 64% 36% 32%
Schicht 3 70% 80% 45% 40%

Die Marktinputmasse des Bundeslandes ist mit der der Basisquoten je Schicht (BQ Sch ), gewichtet mit dem Anteil der Einwohner dieser Schicht im Bundesland (EW BL-Sch ) zu multiplizieren. In der Folge sind diese Ergebnisse aller Schichten des Bundeslandes zu addieren, um die Basismasse für das Bundesland (BM BL ) zu erhalten.

BM BL = ∑ Schichten BL [ (gSM BL + VM§3 BL ) x BQ Sch x EW BL-Sch ]

Die Differenz zwischen der Basismasse (BM BL ) und der tatsächlich getrennt gesammelten Verpackungsmasse in diesem Bundesland (gSM BL1 ) ergibt die Unterschreitungsmasse (UM BL1 ).

UM BL1 = BM BL1 – gSM BL1

Diese Unterschreitungsmasse reduziert die Abgeltungsmasse (redAM BL ) dieses Bundeslandes (redAM BL1 ).

redAM BL1 = AM BL1 – UM BL1

Für die anderen Bundesländer, welche die Basismasse erreicht oder überschritten haben, erhöht sich anteilig die Abgeltungsmasse (AM BL2-9 ). Zur Berechnung wird die Unterschreitungsmasse (UM BL1 ) durch die Summe der Abgeltungspotentiale jener Bundesländer, welche die Basismasse erreicht oder überschritten haben (AP BL2-9 ), dividiert. Der so errechnete Prozentsatz wird auf die bundesweit gültige Abgeltungsquote (AQ) aufgeschlagen und führt so zu einer erhöhten Abgeltungsquote (erhAQ) in jedem dieser Bundesländer.

erhAQ = AQ + UM BL1 / Summe AP BL2-9

Diese erhöhte Abgeltungsquote ist bei der Berechnung der erhöhten Abgeltungsmasse dieser Bundesländer (erhAM BL2-9 ) jeweils heranzuziehen.

erhAM BLn = AP BLn x erhAQ

Unterschreiten mehrere Bundesländer die jeweilige Basismasse, so sind die jeweiligen Unterschreitungsmassen zu addieren und den Berechnungen für die restlichen Bundesländer zugrunde zu legen.

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