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Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
In Kraft seit 01. Oktober 2015
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§ 6 Inkrafttreten — Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
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Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
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