BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses§ 18

§ 18

In Kraft seit 17. Juli 2015
Up-to-date

Über das Prüfungsergebnis und das Prüfverfahren ist grundsätzlich gegenüber unbeteiligten Stillschweigen zu bewahren. Die zuständigen Behörden können sich auf Ausnahmen verständigen.

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