§ 18 — Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses
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Über das Prüfungsergebnis und das Prüfverfahren ist grundsätzlich gegenüber unbeteiligten Stillschweigen zu bewahren. Die zuständigen Behörden können sich auf Ausnahmen verständigen.
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