BundesrechtVerordnungen51. Nachtrag zum Arzneibuch§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date

Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, achte Ausgabe 2014, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

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