(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Maschinsticker, BGBl. Nr. 253/1977, Posamentierer, BGBl. Nr. 533/1976, Strickwarenerzeuger, BGBl. Nr. 347/1975, und Weber, BGBl. Nr. 287/1989, alle in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Maschinsticker, BGBl. Nr. 263/1977, Posamentierer, BGBl. Nr. 230/1981, Strickwarenerzeuger, BGBl. Nr. 287/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, und Weber, BGBl. Nr. 350/1990, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 in den Lehrberufen Maschinsticker, Posamentierer, Strickwarenerzeuger oder Weber ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnungen antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Maschinsticker, Posamentierer, Strickwarenerzeuger oder Weber zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Textilgestaltung voll anzurechnen.
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