(1) Der Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Platten- und Fliesenleger oder Platten- und Fliesenlegerin) zu bezeichnen.
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