§ 1 Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik — Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung
Rückverweise
(1) Der Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Ofenbau- und Verlegetechniker oder Ofenbau- und Verlegetechnikerin) zu bezeichnen.
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