(1) Der Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Stuckateur und Trockenausbauer oder Stuckateurin und Trockenausbauerin) zu bezeichnen.
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