BundesrechtVerordnungenHafner/in-Ausbildungsordnung

Hafner/in-Ausbildungsordnung

In Kraft seit 01. Juni 2015
Up-to-date

§ 1 Lehrberuf Hafner/in

(1) Der Lehrberuf Hafner/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hafner oder Hafnerin) zu bezeichnen.

§ 2 Berufsprofil

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hafner/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Erstellen von technischen Zeichnungen (zB Ofen- und Montagepläne, Luftleitungssysteme),

2. Durchführen berufsspezifischer Berechnungen (zB Wärmebedarfsberechnungen, Ofenberechnungen und Zugberechnungen von Öfen und Küchenherden, Erstellen von Energieausweisen für die erstellten Öfen und Heizungsanlagen),

3. Bearbeiten und Versetzen von keramischen Bauteilen, Schamott- und Mauersteinen sowie von Natur- und Kunststeinen,

4. Herstellen von Öfen und Heizungsanlagen für Einzelraum-, Mehrraum- oder Ganzhausheizungen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie andere Energieträger,

5. Einbauen von Mess-, Steuer- und Regelsystemen in Öfen und Heizungsanlagen,

6. Durchführen von Funktionsanalysen (Probeheizungen) und Abgasanalysen,

7. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen in Energie-, Klima- und Umweltfragen,

8. Anbieten und Durchführen von Instandhaltungs- und Servicearbeiten,

9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

§ 3 Berufsbild

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hafner/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1 Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
4.2 Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.
4.3 Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
4.4 Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
4.5 Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
4.6 Kundenorientierung: im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
5. Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
6. Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
7. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
8. Mitwirken beim Beraten und Betreuen von Kunden/innen in Energie-, Klima- und Umweltfragen Beraten und Betreuen von Kunden/innen in Energie-, Klima- und Umweltfragen
9. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
10. Kenntnis der Werk- (keramische Bauteile, Schamott- und Mauersteine, Natur- und Kunststeine) und Hilfsstoffe (wie zB Zement, Gips, Kleber usw.), ihrer Eigenschaften, Verwendungs-, Verarbeitungs- und Wiederverwertungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung
11. Kenntnis der handels- und branchenüblichen Materialbezeichnungen und Fachausdrücke
12. Kenntnis der Entstehung, Entwicklung und Geschichte der Keramik und des Ofenbaues
13. Kenntnis der Brennstofflehre (feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe) und anderer Energieträger
14. Kenntnis der Verbrennungslehre (Verbrennungsphasen, Brennwert, Heizwert, Heizwertbestimmung, Emissionen, Abgasmessung, Abgasanalysen)
15. Kenntnis der Bauphysik (zB Wärme- und Feuchtigkeitsschutz, Raumklima, Luftfeuchtigkeit, U-Werte, Wärmestrahlung, Brandschutz, Schallschutz)
16. Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von Öfen und Heizungsanlagen für Einzelraum-, Mehrraum- oder Ganzhausheizungen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie andere Energieträger (zB Kachelöfen, Kombiöfen, Heizkaminen, Küchenherden, offenen Kaminen, Sonderformen, Gas-Einsatz-Kachelöfen und Elektro-Heizungen)
17. Kenntnis der Rauchfanglehre (Bauweisen, Kaminzug, Zugstörungen, Rauchfanganschluss)
18. Kenntnis der Dimensionierung von wasserführenden Leitungen sowie von Rohrleitungssystemen (inklusive Sicherheits-einrichtungen) zur Verteilung von Warmwasser als Energieträger
19. Kenntnis der Auswahl, der Eingangskontrolle, des Transportes und der Lagerung von keramischen Bauteilen, Schamott- und Mauersteinen sowie von Natur- und Kunststeinen
20. Auftragsbezogenes Auswählen und Überprüfen der Materialien
21. Lesen von technischen Unterlagen (zB Montageanweisungen, Anschlusspläne, Einbauanleitungen, Ofen- und Montagepläne)
22. Erstellen von technischen Zeichnungen (zB Ofen- und Montagepläne, Luftleitungssysteme)
23. Durchführen berufsspezifischer Berechnungen (zB Wärmebedarfsberechnungen, Ofenberechnungen und Zugberechnungen, Rauchfangberechnungen, Luftleitungssystemen, Grundlagen für die Erstellung von Energieausweisen) auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme
24. Kenntnis der Farbenlehre (Farbwahl im Hinblick auf Farbästhetik und Farbharmonie)
25. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (wie zB Bohren, Schleifen, Umformen, Trennen, Löten, Schweißen)
26. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen Bauteilen (wie zB Behauen, Schleifen, Schneiden, Lochen) und Schamott- und Mauersteinen sowie von Natur- und Kunststeinen
27. Grundkenntnisse der Elektrotechnik Kenntnis der Mess-, Steuer- und Regeltechnik
28. Herstellen von Kleber-, Mörtel- und Putzmischungen sowie Ausführen von berufsspezifischen Maurer- und Verputzarbeiten
29. Verlegen von Wand- und Bodenbelägen sowie von Stufenverkleidungen
30. Setzen von Kachelmänteln (inklusive Heiztüren und Putzöffnungen), Simsteilen und Abdeckungen
31. Verkleiden von Heizungsanlagen mit Natur- und Kunststeinen
32. Ausführen des Innenausbaus (Heizkammern auskleiden, Heizgaszüge einbauen) nach einschlägigen Berechnungs-unterlagen
33. Mitarbeit beim Herstellen des Anschlusses der Feuerstätte an den Rauchfang Herstellen des Anschlusses der Feuerstätte an den Rauchfang
34. Montieren von Warmluftheizungen inklusive Einbau von Komponenten wie Heizeinsätze, Luftklappen, Ventilatoren, Luftleitungsrohren
35. Montieren von Elektroheizungen wie zB Einsetzen von Elektrospeicherkernen in den Kachelmantel und deren Verdrahtung sowie Einbringen des Wärmeschutzes
36. Montieren von Gas- und Öl-Einsätzen
37. Aufstellen von Küchenherden inklusive Montieren von Herdplatte, Heizbrust, Deckel, Schutzstange, Putztüre usw.
38. Montieren der Bauteile von offenen Kaminen wie Rauchschürzen, Klappen, Kamineinsätzen usw.
39. Montieren von Ganzhausheizungen inklusive Einbauen und Einbinden von Luft-Wasser-Wärmetauschern
40. Einbauen von Mess-, Steuer- und Regelsystemen in Öfen und Heizungsanlagen
41. Durchführen von Funktionsanalysen (Sicherstellen der Funktion von Rohrleitungssystemen, elektronischen Regelanlagen, Durchführen von Probeheizungen) und Abgasanalysen
42. Mitarbeit beim Übergeben der Heizungsanlage und Einschulen des/der Kunden/in Übergeben der Heizungsanlage und Einschulen des/der Kunden/in
43. Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie zB Bautagebücher, Pflichtenhefte) auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme
44. Anbieten und Durchführen von Instandhaltungs- und Servicearbeiten an Heizungssystemen
45. Kenntnis der berufsspezifischen Normen und Rechtsvorschriften (zB technische Bauvorschriften, Bauordnungen)
46. Grundkenntnisse der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen (zB Angebot, Kaufvertrag, Lieferschein, Rechnungen)
47. Grundkenntnisse der verkaufs-gerechten Warenpräsentation
48. Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen
49. Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen
50. Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen Hard- und Software
51. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
52. Kenntnis der einschlägigen elektrotechnischen und hydraulischen Sicherheitsvorschriften und Normen
53. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere des Brandschutzes sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
54. Grundkenntnisse der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen
55. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
56. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
57. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

§ 4 Gliederung

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

§ 5 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

§ 6 Fachkunde

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Wärmeschutz und Energieberatung,

2. Werk- und Hilfsstoffe, ihre Eigenschaften und Verwendung,

3. Brennstoffe,

4. Heizungssysteme,

5. Bau- und Sicherheitsvorschriften.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 7 Angewandte Mathematik

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Wärmebedarfsberechnung,

2. Leistungsberechnung,

3. Materialbedarfsberechnung,

4. Volums- und Masseberechnung,

5. kaufmännisches Rechnen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

§ 8 Fachzeichnen

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Konstruktionszeichnung nach Vorgaben zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 9 Prüfarbeit

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Kachelmantels, Einbau einer Heiztüre, entsprechender anteilsmäßiger Innenausbau und auf die Herstellung einer Putzöffnung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. Materialwahl,

2. fachgerechter Einbau der Heiztüre,

3. fachgerechte Herstellung des anteilsmäßigen Innenausbaus,

4. Fugenbild,

5. lot- und waagrecht,

6. Genauigkeit und Sauberkeit.

§ 10 Fachgespräch

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Im Fachgespräch soll der/die Prüfungskandidat/in zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Arbeitsbehelfe heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

§ 11 Wiederholungsprüfung

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

§ 12 Doppellehre

Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe „Hafner/in“ und „Platten- und Fliesenleger/in“ ausgeschlossen.

§ 13 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hafner/in, BGBl. II Nr. 193/2009, tritt unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Hafner/in ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hafner/in auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Hafner/in gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hafner/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.