BundesrechtVerordnungenGeoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

In Kraft bis 31. Dezember 2025
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Lehrabschlussprüfung

§ 4 Gliederung

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Allgemeine Fachkunde, Spezielle Fachkunde und Wirtschaftsrechnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

§ 5 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

§ 6 Allgemeine Fachkunde

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Kartenkundliche Grundlagen,

2. Grundlagen grafischer Datenverarbeitung,

3. Objektbildung und Farbgestaltung,

4. Auswahl und Bewertung von Geoinformationen,

5. Digitalisierung und Informationsaufbereitung,

6. Qualitätskontrolle und gesicherte Ablage in Geodatenbanken,

7. mediengerechte Präsentation von Geoinformationen,

8. einfache Trigonometrie, Distanz- und Flächenberechnung,

9. räumliche Darstellungstechniken,

10. mediale Gestaltung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich drei Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

§ 7 Spezielle Fachkunde

(1) Die Prüfung hat die Beschreibung des theoretischen Ablaufes eines Geoinformationsproduktes von der Auftragsübernahme bis zur Endfertigung zu umfassen und sich nach der Wahl des/der Prüfungskandidaten/in auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken:

1. Planung einer Kartenherstellung nach Vorgaben (zB Aktualisierung, Neuausgabe),

2. Entwurf einer medialen Präsentation mit Geoinformationen,

3. Konzept für eine kundenspezifische Web-Publikation.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

§ 8 Wirtschaftsrechnen

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Projektspezifische Kalkulation,

2. Material-, Fremddaten- und Fremddienstleistungskostenrechnung,

3. Lohnkostenrechnung,

4. einfache Investitions- oder Finanzierungsrechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 9 Prüfarbeit

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen.

1. Übernehmen, Bewerten, Bearbeiten und Ausgeben von Geodaten und Fachinformationen,

2. Herstellen eines einfachen digitalen Kartenausschnittes nach Angabe auf einer Grundkarte (Basiskarte),

3. Überprüfen und Sichern der Arbeitsergebnisse,

4. Vorschreiben und Durchführen von Verbesserungen,

5. Aufbereiten der Arbeitsergebnisse für digitale und/oder analoge Ausgabe,

6. Schlussüberprüfung und allfälliges Optimieren für die Abschlusspräsentation (Fachgespräch).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. Genauigkeit und Einhaltung der Vorgaben,

2. fachgerechte Ausführung,

3. nutzer- und mediengerechte Gestaltung,

4. effizienter Einsatz von Arbeitsmitteln und -material.

§ 10 Fachgespräch

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen jedem/jeder Prüfungskandidaten/in festzustellen. Das Fachgespräch besteht aus einer kurzen Präsentation der Ergebnisse der Prüfarbeit und ergänzenden Fragestellungen durch die Prüfungskommission. Der/die Prüfungskandidat/in hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für die Auftragserledigung relevanten fachlichen Voraussetzungen aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Auftragsausführung zu begründen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

§ 11 Wiederholungsprüfung

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.