(1) Vor Abgabe der bestellten Humanarzneispezialität durch Fernabsatz hat unter Aufsicht einer Apothekerin/eines Apothekers der abgebenden Apotheke eine abschließende Kontrolle zu erfolgen, insbesondere ob die Sendung oder die Hinterlegung mit der Bestellung übereinstimmt.
(2) Die Apothekerin/der Apotheker gemäß Abs. 1 hat die Humanarzneispezialität zur Abgabe durch Fernabsatz freizugeben; dies ist zu dokumentieren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise