(1) Wird die Vor-Ort-Kontrolle im Wege der Fernerkundung gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 durchgeführt, so braucht dem Betriebsinhaber keine Gelegenheit gegeben werden, den Kontrollbericht zu unterfertigen, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
(2) Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Betriebsinhaber nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Betriebsinhaber der Kurzbericht übergeben wurde.
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